Elternzeit
Unbezahlte Freistellung bis zu drei Jahre pro Kind, für Angestellte, die mit dem Kind leben und es selbst betreuen.1,2
Du kannst ab dem Tag der Geburt in Elternzeit gehen, auch parallel zu ihrem Mutterschutz. Ohne Sorgerecht braucht es dafür ihre Zustimmung.1,2,3
Für Zeiten vor dem 3. Geburtstag meldest du sie spätestens 7 Wochen vor Beginn an, für Elternzeit ab Geburt also 7 Wochen vor dem errechneten Termin. Bei Geburten ab 01.05.2025 genügt Textform, etwa eine E-Mail.4,2,5
Mit der Anmeldung legst du verbindlich fest, wann du innerhalb von zwei Jahren Elternzeit nimmst. Kündigungsschutz gilt ab Anmeldung, frühestens 8 Wochen vor Beginn.4,6,2
Für dich
Elternzeit beginnt frühestens mit der Geburt. Für die Tage um den errechneten Termin beantragst du Urlaub.2
Verwandte Begriffe
Quellen
- 1BMJV / BfJ: § 15 BEEG – Anspruch auf Elternzeit
- 2familienportal.de (BMBFSFJ): Elternzeit – Häufige Fragen
- 3Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages: Kurzinformation WD 9 - 3000 - 004/20 „Anspruch auf Urlaub und Elternzeit nach der Geburt eines Kindes“ (11.02.2020)
- 4BMJV / BfJ: § 16 BEEG – Inanspruchnahme der Elternzeit
- 5Zentralverband des Deutschen Handwerks (via HWK Flensburg): Rundschreiben 29/25: Einführung der Textform im BEEG (07.05.2025)
- 6BMJV / BfJ: § 18 BEEG – Kündigungsschutz
Stand 23. Oktober 2026