Mutterschutz
Auch: Mutterschutzes, Mutterschutzfrist, Mutterschutzfristen, Schutzfrist, Schutzfristen, Mutterschutzgesetz, Mutterschutzgesetzes
Schutzfristen für beschäftigte Schwangere und Mütter: 6 Wochen vor dem errechneten Termin und 8 Wochen nach der Geburt.1
Die Frist vor der Geburt beginnt bei 34+0. Sie darf dann nur arbeiten, wenn sie das ausdrücklich erklärt. Das kann sie jederzeit widerrufen.1
Nach einer Früh- oder Mehrlingsgeburt sind es nach der Geburt 12 Wochen. Das gilt auf Antrag auch bei einer Behinderung des Kindes, die in den ersten 8 Wochen ärztlich festgestellt wird.1
Auch nach einer Fehlgeburt ab der 13. SSW gibt es Mutterschutz, je nach Woche 2, 6 oder 8 Wochen.1,2
Für dich
Bist du angestellt, kannst du ab dem Tag der Geburt in Elternzeit gehen, auch parallel zu ihrem Mutterschutz. Beim Elterngeld zählen Monate mit Mutterschaftsgeld als ihre Basismonate. Nimmst du dann auch Basiselterngeld, verbraucht ihr den einzigen Monat, in dem ihr beide gleichzeitig Basiselterngeld bekommen könnt. Ausnahmen gelten etwa bei Mehrlingen oder einer Frühgeburt.3,4,5,6
Verwandte Begriffe
Quellen
- 1BMJV, gesetze-im-internet.de: § 3 MuSchG, Schutzfristen vor und nach der Entbindung
- 2BMBFSFJ, Familienportal: Gestaffelter Mutterschutz bei Fehlgeburten in Kraft getreten (02.06.2025)
- 3BMJV / BfJ: § 15 BEEG – Anspruch auf Elternzeit
- 4familienportal.de (BMBFSFJ): Elternzeit – Häufige Fragen
- 5familienportal.de (BMBFSFJ): Elterngeld – Häufige Fragen
- 6BMJV / BfJ: § 4 BEEG – Bezugsdauer, Anspruchsumfang
Stand 23. Oktober 2026