Rechte und Arbeit
Mutterschutz: Fristen und was sie für euch bedeuten
Wann ihr Mutterschutz beginnt und endet, was nach einer Fehlgeburt gilt und was das für deine eigene Planung heißt.
1. SSW bis 3 Monate
Vor der Geburt
Ist sie angestellt, gilt: Ab 6 Wochen vor dem errechneten Termin darf ihr Arbeitgeber sie nicht arbeiten lassen. Rechnerisch beginnt diese Zeit bei 34+0, also am ersten Tag der 35. SSW.1
Ist sie angestellt, darf sie in den letzten sechs Wochen vor dem errechneten Termin nicht beschäftigt werden. Rechnerisch beginnt die Frist bei 34+0.1
Sie darf trotzdem arbeiten. Dafür muss sie ausdrücklich erklären, dass sie das will. Diese Erklärung kann sie jederzeit zurücknehmen.1
Sie darf trotzdem weiterarbeiten, wenn sie das ausdrücklich erklärt. Diese Erklärung kann sie jederzeit widerrufen.1
Kommt euer Baby früher, ist die Schutzfrist vor der Geburt kürzer. Kommt euer Baby später, ist die Schutzfrist länger.1
Kommt euer Baby früher oder später, verkürzt oder verlängert sich die Frist entsprechend.1
Etwa 7 Wochen vor dem errechneten Termin bekommt sie eine Bescheinigung über den Termin. Die Bescheinigung kommt von ihrer Ärztin oder ihrem Arzt. Die Bescheinigung ist für Krankenkasse und Arbeitgeber.2
Etwa sieben Wochen vor dem errechneten Termin stellt ihre Ärztin oder ihr Arzt eine Bescheinigung über den Termin für Krankenkasse und Arbeitgeber aus.2
Schon vorher gilt: Für Vorsorgeuntersuchungen muss ihr Arbeitgeber ihr freigeben.3
Schon vorher muss ihr Arbeitgeber sie für Vorsorgeuntersuchungen freistellen.3
Nach der Geburt
Nach der Geburt darf ihr Arbeitgeber sie 8 Wochen lang nicht arbeiten lassen.1,4
Nach der Geburt darf sie acht Wochen lang nicht beschäftigt werden.1,4
Nach einer Frühgeburt sind es 12 Wochen. Auch nach einer Mehrlingsgeburt, etwa mit Zwillingen, sind es 12 Wochen. Wird in den 8 Wochen ärztlich eine Behinderung bei eurem Baby festgestellt? Dann verlängert sich die Frist auf 12 Wochen, wenn sie einen Antrag stellt.1
Nach einer Frühgeburt oder Mehrlingsgeburt sind es zwölf Wochen. Wird vor Ablauf der acht Wochen ärztlich eine Behinderung eures Babys festgestellt, verlängert sich die Frist auf Antrag ebenfalls auf zwölf Wochen.1
Kommt euer Baby vor dem errechneten Termin? Dann ist die Schutzfrist vor der Geburt kürzer. Die fehlenden Tage kommen nach der Geburt dazu.1
Kommt euer Baby vor dem errechneten Termin, verlängert sich die Frist nach der Geburt um die Tage, um die sich die Frist davor verkürzt hat.1
Durch Mutterschutz und Beschäftigungsverbot bekommt sie nicht weniger Urlaub. Urlaub, den sie noch hat, verfällt nicht.5
Mutterschutz und Beschäftigungsverbot kürzen ihren Urlaub nicht. Resturlaub verfällt nicht.5
Nach einer Fehlgeburt oder Totgeburt
Seit dem 1. Juni 2025 gibt es Mutterschutz auch nach einer Fehlgeburt. Das gilt ab der 13. SSW. Wie lange, hängt von der Schwangerschaftswoche ab. Ab der 13. SSW sind es 2 Wochen. Ab der 17. SSW sind es 6 Wochen. Ab der 20. SSW sind es 8 Wochen.1,6
Seit dem 1. Juni 2025 gibt es auch nach einer Fehlgeburt Mutterschutz, gestaffelt nach Schwangerschaftswoche: ab der 13. SSW zwei Wochen, ab der 17. SSW sechs Wochen, ab der 20. SSW acht Wochen.1,6
Diese Schutzfrist ist freiwillig. Sie kann ausdrücklich erklären, dass sie arbeiten möchte.1,6
Seit dem 1. Juni 2025 regelt § 3 des Mutterschutzgesetzes auch die Schutzfristen nach einer Fehlgeburt. Dort stehen ebenso die Schutzfristen vor und nach der Geburt.1
Auch für Selbstständige mit gesetzlicher Krankenversicherung und Anspruch auf Krankengeld gibt es seit dem 1. Juni 2025 entsprechende Änderungen beim Mutterschutz nach einer Fehlgeburt.6
Seit 2018 ist sie nach einer Fehlgeburt ab der 12. Woche besonders vor einer Kündigung geschützt.6
Einen besonderen Kündigungsschutz nach einer Fehlgeburt ab der 12. Woche gibt es schon seit 2018.6
Wiegt euer Baby 500 g oder mehr, spricht man von einer Totgeburt. Ab der 24. SSW spricht man ebenfalls von einer Totgeburt. Bei einer Totgeburt gilt der normale Mutterschutz. Dazu gehören die Schutzfristen vor und nach der Geburt, wie oben beschrieben.7,8,6
Wiegt das Kind mindestens 500 g oder ist die 24. SSW erreicht, gilt es als Totgeburt. Dann gilt der reguläre Mutterschutz mit den Schutzfristen vor und nach der Geburt wie oben beschrieben.7,8,6
Ist euer Baby gestorben, darf sie ab der 3. Woche nach der Geburt wieder arbeiten. Das gilt nur, wenn sie das selbst möchte. Und nur, wenn ärztlich nichts dagegen spricht.1
Nach dem Tod eines Kindes darf sie ab der dritten Woche nach der Geburt wieder arbeiten, wenn sie das selbst möchte und ärztlich nichts dagegen spricht.1
Geld während der Schutzfristen
Ist sie angestellt und gesetzlich versichert, zahlt ihre Krankenkasse Mutterschaftsgeld. Das sind höchstens 13 Euro pro Kalendertag. Den Rest bis zu ihrem Nettolohn zahlt ihr Arbeitgeber.9
Ist sie angestellt und gesetzlich versichert, zahlt ihre Krankenkasse Mutterschaftsgeld, höchstens 13 Euro pro Kalendertag. Den Rest bis zu ihrem Nettolohn zahlt der Arbeitgeber.9
Ist sie angestellt, aber nicht selbst gesetzlich versichert? Das gilt zum Beispiel, wenn sie privat oder familienversichert ist. Dann zahlt das Bundesamt für Soziale Sicherung insgesamt höchstens 210 Euro. Dafür muss sie einen Antrag stellen.10
Ist sie angestellt, aber nicht selbst gesetzlich versichert, etwa privat oder familienversichert, gibt es auf Antrag insgesamt höchstens 210 Euro vom Bundesamt für Soziale Sicherung.10
Bekommt sie in einem Monat Mutterschaftsgeld? Dann zählt dieser Monat beim Elterngeld als ihr Monat mit Basiselterngeld.11,12
Monate, in denen sie Mutterschaftsgeld bekommt, zählen beim Elterngeld als ihre Basiselterngeld-Monate.11,12
Was für dich gilt
Einen eigenen bezahlten Vaterschaftsurlaub gibt es in Deutschland nicht. Bist du angestellt, hast du diese Möglichkeiten: Urlaub, Elternzeit ab der Geburt oder bezahlte freie Tage. Bezahlte freie Tage hängen von deinem Arbeits- oder Tarifvertrag ab.13,14
Einen eigenen bezahlten Vaterschaftsurlaub gibt es in Deutschland nicht. Bist du angestellt, kommen Urlaub, Elternzeit ab der Geburt oder bezahlte freie Tage nach Arbeits- oder Tarifvertrag infrage.13,14
Bist du angestellt, kannst du ab dem Tag der Geburt in Elternzeit gehen. Das geht auch, während sie im Mutterschutz ist. Melde die Elternzeit dafür bei deinem Arbeitgeber an. Das musst du spätestens 7 Wochen vor dem errechneten Termin tun.15,14
Bist du angestellt, kannst du ab dem Tag der Geburt in Elternzeit gehen, auch parallel zu ihrem Mutterschutz. Anmelden musst du sie dafür spätestens sieben Wochen vor dem errechneten Termin.15,14
Ihr könnt nur in einem Monat beide gleichzeitig Basiselterngeld bekommen. Das gilt für die ersten 12 Lebensmonate. Nimmst du Basiselterngeld, während sie Mutterschaftsgeld bekommt? Dann habt ihr diesen einen Monat damit schon verbraucht. Es gibt Ausnahmen, etwa bei Zwillingen oder anderen Mehrlingen. Oder wenn euer Baby mindestens 6 Wochen vor dem errechneten Termin kommt.11,12
Nimmst du Basiselterngeld in Monaten, in denen sie Mutterschaftsgeld bekommt, verbraucht ihr damit den einzigen Monat der ersten zwölf Lebensmonate, in dem ihr beide gleichzeitig Basiselterngeld bekommen könnt. Ausnahmen gelten etwa bei Mehrlingen oder einer Geburt mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Termin.11,12
Was du tun kannst
- Schreibt euch in den Kalender, wann der Mutterschutz für sie beginnt. Das ist 6 Wochen vor dem errechneten Termin, also bei 34+0. Das ist der erste Tag der 35. SSW.1
- Tragt euch den Beginn ihres Mutterschutzes in den Kalender ein: sechs Wochen vor dem errechneten Termin, also bei 34+0.1
- Plant Elternzeit und Elterngeld zusammen. Rechnet dabei ihre Monate im Mutterschutz mit ein.11,12
- Plant Elternzeit und Elterngeld zusammen und rechnet ihre Mutterschutzmonate dabei mit ein.11,12
Passt dazu
- Nach Fehl- oder Totgeburt: Standesamt, Bestattung, HilfeWas nach einer Fehl- oder Totgeburt ansteht, welche Rechte sie hat, was du übernehmen kannst und wo ihr beide Hilfe findet.
- Wenn euer Baby zu früh kommt: Klinik, Fristen und NachsorgeWas als Frühgeburt gilt, welche Klinik euer Baby versorgt, welche Fristen sich ändern und was nach der Entlassung wichtig ist.
Quellen
- 1BMJV, gesetze-im-internet.de: § 3 MuSchG, Schutzfristen vor und nach der Entbindung
- 2BIÖG, familienplanung.de: 29.–32. SSW (Stand 13.06.2024)
- 3BMJV, gesetze-im-internet.de: § 7 MuSchG, Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen
- 4BIÖG, familienplanung.de: 33.–36. SSW (Stand 13.06.2024)
- 5BIÖG, familienplanung.de: 17.–20. SSW (Stand 13.06.2024)
- 6BMBFSFJ, Familienportal: Gestaffelter Mutterschutz bei Fehlgeburten in Kraft getreten (02.06.2025)
- 7BMJV, gesetze-im-internet.de: § 31 PStV, Lebendgeburt, Totgeburt, Fehlgeburt
- 8BIÖG, familienplanung.de: Wochenbett und Mutterschutz nach einer Fehlgeburt oder Totgeburt (Stand 02.06.2025)
- 9BMJV / BfJ: § 24i SGB V – Mutterschaftsgeld
- 10BMJV / BfJ: § 19 MuSchG – Mutterschaftsgeld
- 11familienportal.de (BMBFSFJ): Elterngeld – Häufige Fragen
- 12BMJV / BfJ: § 4 BEEG – Bezugsdauer, Anspruchsumfang
- 13Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages: Kurzinformation WD 9 - 3000 - 004/20 „Anspruch auf Urlaub und Elternzeit nach der Geburt eines Kindes“ (11.02.2020)
- 14familienportal.de (BMBFSFJ): Elternzeit – Häufige Fragen
- 15BMJV / BfJ: § 15 BEEG – Anspruch auf Elternzeit
Stand 27. Oktober 2026