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Besondere Familien

Zwillinge: Mutterschutz, Elterngeld, Elternzeit und Kindergeld

Was bei Zwillingen für jedes Kind gilt, was nur einmal und wo es Zuschläge gibt, vom Mutterschutz bis zur Haushaltshilfe.

Passt für: 1. SSW bis 8 Jahre3 Min. Lesezeit

Zwei gleiche Babybodys hängen nebeneinander auf der Wäscheleine.
Symbolbild, mit KI erstellt

Das Wichtigste

  • Nach der Geburt dauert der Mutterschutz bei Zwillingen 12 statt 8 Wochen. Kommen eure Zwillinge vor dem errechneten Termin, kommt die fehlende Zeit dazu.1, 2
  • Für Zwillinge gibt es Elterngeld nur einmal. Dazu kommt ein Zuschlag. Beim Basiselterngeld sind es 300 Euro mehr. Beim ElterngeldPlus sind es 150 Euro mehr.3, 4, 5
  • Elterngeld gibt es bei Zwillingen nur einmal, dazu einen Mehrlingszuschlag: 300 Euro mehr Basiselterngeld, beim ElterngeldPlus 150 Euro mehr.3, 4, 5
  • Mit Zwillingen dürft ihr länger als einen Monat beide gleichzeitig Basiselterngeld bekommen. Jeder gemeinsame Monat zählt aber doppelt.6, 4
  • Bei Zwillingen dürft ihr länger als einen Monat gleichzeitig Basiselterngeld beziehen. Jeder gemeinsame Monat verbraucht aber zwei eurer Basismonate.6, 4
  • Elternzeit steht euch für jedes Kind zu, auch wenn sich die Zeiträume überschneiden. Kindergeld gibt es je Kind, zusammen 518 Euro im Monat.7, 1, 8, 9
  • 2026 gibt es Kinderkrankengeld für bis zu 15 Arbeitstage pro Kind und Elternteil. Insgesamt sind es höchstens 35 Tage pro Elternteil. Kinderkrankengeld gibt es nur mit gesetzlicher Krankenversicherung.10, 11
  • 2026 gibt es Kinderkrankengeld für bis zu 15 Arbeitstage je Kind und Elternteil, höchstens 35 je Elternteil. Das gilt nur mit gesetzlicher Krankenversicherung.10, 11

Mutterschutz

Mit Zwillingen beginnt der Mutterschutz vor der Geburt wie bei einem Kind. Er beginnt 6 Wochen vor dem errechneten Termin.1, 2

Die Schutzfrist vor der Geburt beginnt bei Zwillingen wie bei einem Kind sechs Wochen vor dem errechneten Termin.1, 2

Nach der Geburt von Zwillingen dauert der Mutterschutz 12 Wochen statt 8. Dafür muss sie keinen Antrag stellen.1, 2

Nach einer Mehrlingsgeburt dauert die Schutzfrist 12 statt 8 Wochen. Einen Antrag braucht es dafür nicht.1, 2

Kommen eure Zwillinge vor dem errechneten Termin? Dann ist der Mutterschutz vor der Geburt kürzer. Die fehlende Zeit kommt nach der Geburt dazu.1

Kommen eure Zwillinge vor dem errechneten Termin, verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt zusätzlich um die Zeit, die vor der Geburt gefehlt hat.1

Die Schutzfrist von 12 Wochen nach einer Mehrlingsgeburt steht in § 3 Absatz 2 Satz 2 des Mutterschutzgesetzes.1, 2

Mutterschaftsgeld

Mutterschaftsgeld gibt es für den Mutterschutz vor und nach der Geburt. Auch für den Tag der Geburt gibt es Mutterschaftsgeld.12, 13

Mutterschaftsgeld gibt es für die Schutzfristen vor und nach der Geburt und für den Tag der Geburt.12, 13

Ist sie nicht selbst gesetzlich versichert, zahlt das Bundesamt für Soziale Sicherung. Dafür muss sie einen Antrag stellen. Sie bekommt dann insgesamt höchstens 210 Euro.12

Ist sie nicht selbst gesetzlich krankenversichert, zahlt das Bundesamt für Soziale Sicherung auf Antrag Mutterschaftsgeld von insgesamt höchstens 210 Euro.12

Elterngeld

Für Zwillinge gibt es Elterngeld nur einmal, nicht für jedes Kind. Jeder Elternteil stellt nur einen Antrag. Ihr könnt den Antrag auch gemeinsam stellen.3, 4

Bei Zwillingen gibt es nur einen Anspruch auf Elterngeld, nicht einen je Kind. Jeder Elternteil stellt auch bei Mehrlingen nur einen Antrag; ein gemeinsamer Antrag ist möglich.3, 4

Für Zwillinge gibt es einen Zuschlag zum Elterngeld. Beim Basiselterngeld sind es 300 Euro mehr. Beim ElterngeldPlus sind es 150 Euro mehr.5, 4

Für das zweite und jedes weitere Kind gibt es einen Mehrlingszuschlag: 300 Euro mehr Basiselterngeld, beim ElterngeldPlus 150 Euro mehr.5, 4

Bei Drillingen verdoppelt sich der Mehrlingszuschlag, bei Vierlingen verdreifacht er sich.4

Mit Zwillingen gibt es mindestens 600 Euro Basiselterngeld, höchstens 2.100 Euro. Beim ElterngeldPlus sind es mindestens 300 Euro, höchstens 1.050 Euro.4

Bei Zwillingen beträgt das Basiselterngeld mindestens 600 Euro und höchstens 2.100 Euro, das ElterngeldPlus mindestens 300 Euro und höchstens 1.050 Euro.4

Bekommt ihr Sozialleistungen wie Wohngeld oder BAföG oder zahlt ihr einkommensabhängige Kita-Beiträge, bleibt der Mindestbetrag des Elterngelds anrechnungsfrei. Bei Zwillingen verdoppelt sich dieser anrechnungsfreie Betrag.1

Den Mehrlingszuschlag gibt es auch, wenn zusätzlich ein Geschwisterbonus gezahlt wird. Für den Geschwisterbonus zählen nur Kinder, für die sich das Elterngeld nicht schon über den Mehrlingszuschlag erhöht.5

Meist dürft ihr nur einen Monat lang beide gleichzeitig Basiselterngeld bekommen. Dieser Monat muss in den ersten 12 Lebensmonaten liegen. Bei Zwillingen gilt diese Grenze nicht.6, 4

Normalerweise dürft ihr nur in einem der ersten 12 Lebensmonate beide gleichzeitig Basiselterngeld beziehen. Bei Mehrlingen gilt diese Grenze nicht.6, 4

Bekommt ihr in einem Monat beide Basiselterngeld, zählt das doppelt. Ihr verbraucht dann 2 Monate. Zusammen habt ihr 12 Monate Basiselterngeld. Hat einer von euch 2 Monate lang weniger Einkommen, kommen 2 Partnermonate dazu.4, 6

Jeder Monat, in dem ihr beide gleichzeitig Basiselterngeld bezieht, verbraucht zwei eurer Basismonate. Zusammen habt ihr 12 Basismonate. 2 Partnermonate kommen dazu, wenn einer von euch in zwei Lebensmonaten weniger Einkommen hat als vor der Geburt.4, 6

Bekommt sie Mutterschaftsgeld, zählen diese Monate als ihre Monate mit Basiselterngeld.4

Monate, in denen sie Mutterschaftsgeld bekommt, gelten als ihre Basiselterngeld-Monate.4

Für den Partnerschaftsbonus gelten bei Zwillingen dieselben Bedingungen wie bei einem Kind.14

Für die Bedingungen des Partnerschaftsbonus gibt es keine eigene Regel für Mehrlinge. Es gelten dieselben Bedingungen wie bei einem Kind.14

Kommen eure Zwillinge 6 Wochen oder mehr vor dem errechneten Termin? Dann gibt es mehr Monate Basiselterngeld.6

Kommen eure Zwillinge mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Termin, gibt es zusätzliche Monate Basiselterngeld.6

Elternzeit

Ihr habt für jeden eurer Zwillinge Anspruch auf Elternzeit. Die Zeiten dürfen sich überschneiden.7, 1, 8

Elternzeit steht euch für jedes Kind zu, auch wenn sich die Zeiträume überschneiden.7, 1, 8

Elternzeit gibt es für jedes Kind bis zum 3. Geburtstag. Bis zu 24 Monate davon könnt ihr später nehmen. Das geht zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag.7, 8

Je Kind besteht der Anspruch auf Elternzeit bis zum 3. Geburtstag. Bis zu 24 Monate davon könnt ihr zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag nehmen. Ab dem 8. Geburtstag ist keine Elternzeit mehr möglich.7, 8

Ein Beispiel vom Familienportal des Bundes: Zuerst 2 Jahre Elternzeit für den einen Zwilling. Danach 1 Jahr für den anderen Zwilling. Übrig bleiben 12 und 24 Monate für die Zeit nach dem 3. Geburtstag. So kann ein Elternteil insgesamt 6 Jahre Elternzeit nehmen.8

Das Familienportal des Bundes nennt für Zwillinge ein Beispiel: zwei Jahre Elternzeit für das eine Kind ab der Geburt, danach ein Jahr für das andere bis zum Tag vor dem 3. Geburtstag. Übrig bleiben 12 und 24 Monate für die Zeit ab dem 3. Geburtstag. So kann ein Elternteil insgesamt sechs Jahre Elternzeit nehmen.8

Bei ihr beginnt die Elternzeit erst nach den 12 Wochen Mutterschutz. Diese 12 Wochen werden von ihren 3 Jahren abgezogen. Deine Elternzeit kann schon am Tag der Geburt beginnen.8

Nach einer Zwillingsgeburt beginnt ihre Elternzeit erst nach der Schutzfrist von 12 Wochen, die auf die drei Jahre angerechnet wird. Deine Elternzeit kann frühestens mit der Geburt beginnen.8

Kindergeld und Freibeträge

Kindergeld gibt es für jedes Kind. Das sind 259 Euro im Monat. Für Zwillinge sind es zusammen 518 Euro im Monat.9

Kindergeld gibt es für jedes Kind: 259 Euro im Monat, für Zwillinge zusammen also 518 Euro.9

Im Antrag auf Kindergeld braucht jedes Kind ein eigenes Blatt. Dieses Blatt heißt „Anlage Kind“.15

Für den Antrag auf Kindergeld füllt ihr für jedes Kind eine eigene „Anlage Kind“ aus.15

Bei der Steuer gibt es Freibeträge für Kinder. Diese Freibeträge gelten für jedes Kind.16

Kinderfreibetrag und Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung gelten für jedes Kind.16

Nordrhein-Westfalen zahlt ein Mehrlingsgeld von einmalig 1.000 Euro pro Kind, aber erst ab Drillingen. Einen Antrag braucht es nicht, das Meldeamt informiert die Staatskanzlei.11

Kinderkrankengeld

2026 gibt es Kinderkrankengeld für bis zu 15 Arbeitstage pro Kind. Das gilt für jeden Elternteil. Insgesamt sind es höchstens 35 Arbeitstage pro Elternteil. Alleinerziehende haben 30 Tage pro Kind, höchstens 70.10

2026 gibt es Kinderkrankengeld für bis zu 15 Arbeitstage je Kind und Elternteil, insgesamt höchstens 35 Arbeitstage je Elternteil. Alleinerziehende haben 30 Arbeitstage je Kind, höchstens 70.10

Kinderkrankengeld gibt es nur mit gesetzlicher Krankenversicherung. Ihr und eure Kinder müsst gesetzlich versichert sein. Wer privat versichert ist, bekommt kein Kinderkrankengeld.11

Kinderkrankengeld gibt es nur, wenn ihr und eure Kinder gesetzlich krankenversichert seid. Wer privat versichert ist, hat keinen Anspruch darauf.11

Ohne die Sonderregel für 2026 sieht das Gesetz 10 Arbeitstage je Kind und Elternteil vor, höchstens 25; für Alleinerziehende 20 und höchstens 50.10

Meist bekommt ihr als Kinderkrankengeld 90 Prozent vom Nettolohn, der wegfällt.10

Kinderkrankengeld beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoverdiensts.10

Haushaltshilfe und Hilfe im Alltag

Schafft sie den Haushalt wegen Schwangerschaft oder Geburt nicht? Und kann niemand anderes im Haushalt helfen? Dann gibt es eine Haushaltshilfe von der Krankenkasse.17

Kann sie den Haushalt wegen Schwangerschaft oder Geburt nicht führen und kann niemand anderes im Haushalt das übernehmen, gibt es von der Krankenkasse eine Haushaltshilfe.17

Für die Haushaltshilfe braucht ihr eine Bescheinigung. Die Bescheinigung kommt von Ärztin, Arzt oder Hebamme. Darin stehen Umfang und Dauer der Hilfe. Beim Antrag helfen Sozialstationen und Familienpflegedienste.11

Für die Haushaltshilfe braucht es nach Angaben des Landes Nordrhein-Westfalen eine Bescheinigung von Ärztin, Arzt oder Hebamme mit Umfang und voraussichtlicher Dauer. Sozialstationen und Familienpflegedienste helfen beim Antrag.11

In Notlagen helfen Familienpflegerinnen kurzfristig im Alltag. Ihr findet Familienpflegerinnen über Sozialstationen oder Familienpflegedienste.11

Familienpflegerinnen unterstützen Familien in Notlagen kurzfristig im Alltag. Vermittelt werden Familienpflegerinnen über Sozialstationen oder Familienpflegedienste.11

Die Satzung einer Krankenkasse kann Haushaltshilfe in weiteren Fällen vorsehen, wenn der Haushalt wegen Krankheit nicht geführt werden kann.18

Fällt der Elternteil aus, der eure Kinder meist betreut? Zum Beispiel wegen Krankheit? Dann hilft das Jugendamt bei Betreuung und Versorgung. Das gilt, wenn niemand sonst einspringen kann, vor allem nicht der andere Elternteil. Und wenn Kita oder Tagespflege nicht reichen.19

Fällt der Elternteil, der eure Kinder überwiegend betreut, aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen aus, habt ihr Anspruch auf Unterstützung durch das Jugendamt. Voraussetzung ist, dass die Betreuung nicht anders gesichert werden kann, vor allem nicht durch den anderen Elternteil, und dass Kita oder Tagespflege nicht ausreichen.19

Checkliste

Für jedes Kind

  • Elternzeit. Die Zeiten dürfen sich überschneiden.Elternzeit, auch wenn sich die Zeiträume überschneiden7, 8
  • Kindergeld. Das sind 259 Euro im Monat pro Kind.Kindergeld, 259 Euro im Monat9
  • Ein eigenes Blatt „Anlage Kind“ im Antrag auf KindergeldEine eigene „Anlage Kind“ im Antrag auf Kindergeld15
  • Die Freibeträge für Kinder bei der SteuerKinderfreibetrag und Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung16
  • Kinderkrankengeld: 2026 bis zu 15 Arbeitstage pro Kind und Elternteil. Höchstens 35 Tage pro Elternteil. Nur mit gesetzlicher Krankenversicherung.Kinderkrankengeld: 2026 bis zu 15 Arbeitstage je Kind und Elternteil, höchstens 35 je Elternteil, nur mit gesetzlicher Krankenversicherung10, 11

Einmal, aber anders als bei einem Kind

  • Elterngeld gibt es einmal. Jeder Elternteil stellt einen Antrag. Dazu kommt ein Zuschlag für Zwillinge.Elterngeld: ein Anspruch, ein Antrag je Elternteil, dazu der Mehrlingszuschlag3, 5, 4
  • Ihr dürft länger als einen Monat gleichzeitig Basiselterngeld bekommen. Jeder gemeinsame Monat zählt aber doppelt.Basiselterngeld gleichzeitig: ohne Grenze von einem Monat, jeder gemeinsame Monat verbraucht zwei Basismonate6, 4
  • Mutterschutz nach der Geburt: 12 Wochen statt 8. Sie braucht keinen Antrag.Mutterschutz nach der Geburt: 12 statt 8 Wochen, ohne Antrag1, 2

Passt dazu

Quellen

  1. 1familienportal.de (BMBFSFJ): Zwillinge & Mehrlinge (Lebenslage)
  2. 2familienportal.de (BMBFSFJ): Welche Regelungen gelten, wenn ich Zwillinge oder weitere Mehrlinge erwarte? (Mutterschutz)
  3. 3BMJV / BfJ: § 1 BEEG – Berechtigte (Abs. 1 Satz 2)
  4. 4familienportal.de (BMBFSFJ): Elterngeld – Häufige Fragen (Abschnitte Mehrlinge, gleichzeitiger Bezug, Antrag)
  5. 5BMJV / BfJ: § 2a BEEG – Geschwisterbonus und Mehrlingszuschlag
  6. 6BMJV / BfJ: § 4 BEEG – Bezugsdauer, Anspruchsumfang (Abs. 5 und 6)
  7. 7BMJV / BfJ: § 15 BEEG – Anspruch auf Elternzeit (Abs. 2)
  8. 8familienportal.de (BMBFSFJ): Wie ist die Elternzeit bei Zwillingen oder Mehrlingen geregelt?
  9. 9BMJV / BfJ: § 66 EStG – Höhe des Kindergeldes
  10. 10BMJV / BfJ: § 45 SGB V – Krankengeld bei Erkrankung des Kindes (Abs. 2 und 2a)
  11. 11Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration NRW, familienportal.nrw: Familienpolitische Leistungen: Besondere Herausforderungen (Mehrlingsgeld NRW, Ambulante Familienpflege, Kinderkrankengeld)
  12. 12BMJV / BfJ: § 19 MuSchG – Mutterschaftsgeld
  13. 13BMJV / BfJ: § 24i SGB V – Mutterschaftsgeld
  14. 14BMJV / BfJ: § 4b BEEG – Partnerschaftsbonus
  15. 15Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit: Antrag auf Kindergeld (KG 1) mit Vorblatt
  16. 16BMJV / BfJ: § 32 EStG – Kinder, Freibeträge für Kinder (Abs. 6)
  17. 17BMJV / BfJ: § 24h SGB V – Haushaltshilfe
  18. 18BMJV / BfJ: § 38 SGB V – Haushaltshilfe
  19. 19BMJV / BfJ: § 20 SGB VIII – Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen

Stand 30. Oktober 2026